Einsicht in das Grundbuch kann direkt beim jeweils zuständigen Grundbuchamt und den kommunalen Grundbucheinsichtsstellen erfolgen. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis mit.
Die Einsicht kann nur demjenigen gewährt werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Entsprechendes gilt für die Erteilung von Grundbuchausdrucken. Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger des Grundstückseigentümers durch Vorlage eines Vollstreckungstitels oder als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.
Sofern Sie nicht selbst (Mit-)Eigentümer des betreffenden Grundstücks sind, bringen Sie zum Termin bitte die entsprechenden Nachweise für die Darlegung Ihres berechtigten Interesses (§ 12 GBO) mit, aus denen die Überzeugung von der Berechtigung des verfolgten Interesses gewonnen werden kann. Bei Bedenken an der Berechtigung wird zum Schutz der Berechtigten ggf. der volle (urkundliche) Nachweis für die Berechtigung verlangt, bevor eine Einsichtnahme erfolgen kann.