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Grundlagen der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern  beim Insolvenzgericht Heilbronn

Aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.08.2004 (NJW 2004, 2725 ff.) und 23.05.2006 (NJW 2006, 2246) sowie dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2007 (NJW-RR 2008, 717 ff.) ergibt sich die Notwendigkeit, eine Vorauswahl unter denjenigem Personen zu treffen, die als generell geeignet zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen anzusehen sind.
Diese generell geeigneten Personen werden in Listen aufgenommen, die im Wesentlichen die Grundlage für die Verwalterauswahl der Insolvenzrichter gemäß § 56 InsO im Einzelfall bilden. Im Rahmen der Auswahl gemäß § 56 InsO wird diejenige Person ausgewählt, die nach dem pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Insolvenzrichters speziell für das Amt des Insolvenzverwalters im jeweiligen Einzelfall am Besten geeignet ist.
Es werden insgesamt Listen für folgende Verfahrensgruppen geführt:
- ehemalige Gewerbetreibende / Verbraucher
- laufende Gewerbebetriebe und Gesellschaften
- Nachlassinsolvenzen
Sollte in einem Einzelfall nach dem pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Insolvenzrichters keine speziell geeignete Person in der Vorauswahlliste enthalten sein, bleibt vorbehalten, eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen, die bis dahin noch nicht in der Vorauswahlliste benannt ist.

Die Vorauswahlliste soll keine „Scheinliste“ darstellen.
Dies bedeutet, dass diejenigen Personen, welche in der Liste benannt sind, auch die Aussicht haben müssen, tatsächlich zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden. Daraus folgt die Erforderlichkeit einer Bedarfsprüfung.
Diese wird jährlich neu auf der Grundlage der Eingänge/Auftragserteilungen des Vorjahres durchgeführt.
Die Bedarfsprüfung soll sicherstellen, dass für die gelisteten Insolvenzverwalter eine dauerhafte Befassung mit Insolvenzverfahren gewährleistet ist. Dadurch soll wiederum sichergestellt werden, dass die gelisteten Insolvenzverwalter Verfahren professionell auf hohem Niveau abwickeln können.
Wenn der Bedarf feststeht, wird die Vorauswahl nach Qualitätskriterien vorgenommen.
Die für die Aufnahme maßgeblichen Qualitätskriterien sind dem Bewerberfragebogen für Insolvenzverwalter zu entnehmen.

Die Insolvenzrichter überprüfen in Zusammenarbeit mit den Rechtspflegerinnen immer wieder die Qualität der von den gelisteten Insolvenzverwaltern erbrachten Arbeit. Sollte unzureichende Qualität der Arbeit zu Abgängen von der Vorauswahlliste führen, besteht für einen bislang nicht gelisteten qualifizierten Bewerber die Chance, in die Liste aufgenommen zu werden.

Neben den Qualitätskriterien ist die Ortsnähe des Bewerbers um Aufnahme in die Vorauswahlliste zu berücksichtigen.
Nicht nur Erreichbarkeit und Präsenz sind von Bedeutung, sondern auch Kenntnisse der örtlichen Strukturen und Gegebenheiten. Zudem muss dem Schuldner die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter möglich sein.
Dies bedeutet, dass der Bewerber ein arbeitsfähiges und mit ausreichend qualifiziertem Personal ausgestattetes Büro in erreichbarer Nähe unterhalten muss.
Von dem Erfordernis der Ortsnähe kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn ein geeigneter ortsnaher Insolvenzverwalter nicht vorhanden oder verfügbar ist.

Nach Eingang des Fragebogens wird die Bewerbung in der Bewerberdatenbank registriert und eine Bewerberakte angelegt.
In der nächsten Dienstbesprechung der Richter und Rechtspflegerinnen des Insolvenzgerichts wird die Bewerbung erörtert.
Danach entscheiden die Insolvenzrichter einvernehmlich darüber, ob eine Aufnahme in die Vorauswahlliste erfolgt, und es ergeht ein schriftlicher Bescheid an den Bewerber.
Jeder einzelne Insolvenzrichter ist allerdings weiterhin alleiniger Entscheider bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern.

Im Hinblick auf die zuvor beschriebene Verfahrensweise wird gebeten, von telefonischen oder unangemeldeten persönlichen Vorsprachen abzusehen.
Sollte eine persönliche Vorstellung gewünscht sein, wird dies dem Bewerber mitgeteilt.

Wenn Sie sich um die Aufnahme in die Vorauswahlliste bewerben wollen, füllen Sie bitte den Fragebogen für Bewerber aus.
Der Fragebogen wurde von einer Arbeitsgruppe von Insolvenzrichtern der 8 größten Amtsgerichte in Baden-Württemberg erarbeitet und ersetzt den bis Ende 2008 verwendeten Fragebogen des Amtsgerichts Heilbronn.
Der Fragebogen steht zum Herunterladen bereit.

Bitte klicken Sie hier, um den Fragebogen herunterzuladen.

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