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In Verfahren zur Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Immobilien ist das Amtsgericht Heilbronn über den eigenen Bezirk hinaus auch für den Bezirk des Amtsgerichts Brackenheim zuständig.



Zwangsversteigerungen werden sowohl auf Gläubigerantrag als Vollstreckungsverfahren zur Realisierung von Geldforderungen als auch auf Antrag eines Miteigentümers zur Aufhebung einer Gemeinschaft, z.B. zur Auflösung einer Erbengemeinschaft als sog. „Teilungsversteigerung“, durchgeführt.



Die Diensträume befinden sich im Gebäude Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn.



Sprechzeiten:

Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr

Dienstag bis Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr



Die Versteigerungstermine finden jeweils Dienstag 12.00 Uhr, 13.00 Uhr, 14.30 Uhr, Mittwoch 11.30 Uhr, 13.00 Uhr, 14.00 Uhr und Donnerstag 12.00 Uhr, 13.00 Uhr und 14.30 Uhr statt. Aufgrund der Pandemie werden die Zwangsversteigerungstermine gegenwärtig im Meister-Saal der Handwerkskammer Heilbronn, Allee 76, 74072 Heilbronn abgehalten.



Bietinteressenten können die Verkehrswertgutachten der bereits terminierten Verfahren bei der Geschäftsstelle täglich von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und Montag bis Donnerstag zusätzlich von 13.30 bis 16.00 Uhr einsehen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.



Unsere Versteigerungstermine werden bekannt gemacht in der „Heilbronner Stimme“ als Amtsblatt ca. sechs Wochen vor dem Termin und zusätzlich im örtlichen Bekanntmachungsblatt sowie im Internetportal www.zvg.com. Im Internet sind regelmäßig Grundrisspläne und Bilder der Objekte abrufbar.



Bietinteressenten müssen sich im Termin ausweisen können; Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsmacht durch Urkunden (öffentlich beglaubigte Vollmachturkunde, aktueller beglaubigter Handelsregisterauszug) nachweisen.



Bieter müssen damit rechnen, dass für Gebote Sicherheit verlangt wird. Die Sicherheit beträgt in der Regel 10 % des in der Terminsbekanntmachung genannten Verkehrswerts. Die Sicherheit kann geleistet werden durch Bundesbankscheck, Verrechnungsscheck eines inländischen Kreditinstituts oder selbstschuldnerische Bürgschaft eines solchen Instituts. Schecks dürfen nicht länger als drei Werktage vor dem Termin ausgestellt worden sein. Eigenschecks und Bargeld werden als Sicherheit nicht akzeptiert.



Weitere Informationen für den Eigentümer, dessen Gebäude versteigert werden soll, für Personen, welche im Versteigerungstermin Gebote abgeben wollen, und für denjenigen, der in der Versteigerung ein Objekt ersteht, können Sie einsehen, wenn Sie auf unten auf das entsprechende Wort klicken.

Eigentümer

Bieter

Ersteher

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